AGB

§ 1 Allgemeines
Angebote, Auftragsbestätigungen, Verkäufe, Lieferungen und sonstige Dienstleistungen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe dieser nachstehend ausgedruckten Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, insbesondere auch im Falle mündlicher oder telefonischer Abruf- und Folgeaufträge. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Dienstleistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufbedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluß
Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

§ 3 Preise
Soweit nichts anderes geregelt ist, sind diejenigen Preise verbindlich, die in der Auftragsbestätigung enthalten sind.

§ 4 Lieferzeit
1.
Liefertermine oder -fristen, die zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart werden, bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.
Verzögern sich die vereinbarten Liefertermine, so steht dem Auftraggeber nur dann ein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn sie seitens der Schölch Gebäudetechnik GmbH zu vertreten sind.

§ 5 Mängelgewährleistung
1.
Sind die vertragsgegenständliche Lieferungen und Dienstleistungen mit einem Fehler behaftet, der den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder mindert, so hat die Schölch Gebäudetechnik GmbH nach Ihrer Wahl das Recht zur Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung.
2.
Soweit die Schölch Gebäudetechnik GmbH  zu Mängelbeseitigung / Ersatzteillieferung nicht bereit oder nicht in der Lage ist, insbesondere sofern sich dies auf Gründen verzögert, die die Schölch Gebäudetechnik GmbH  zu vertreten hat oder sofern in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung / Ersatzlieferung fehlschlägt, ist der AG nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
3.
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des AG - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Die  Schölch Gebäudetechnik GmbH haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; Insbesondere haftet die Schölch Gebäudetechnik GmbH nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des AG.
4.
Vorstehende Haftungsfreizeichnung gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht. Sie gelten ferner dann nicht, wenn der AG wegen des Fehlers der zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gem. den §§ 463,480, Abs. 2, BGB geltend macht.
5.
Die Gewährleistungsfrist beträgt  2 Jahre, gerechnet ab Übergabe. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden kann.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
1.
Die Schölch Gebäudetechnik GmbH behält sich das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, Insbesondere bei Zahlungsverzug ist die Schölch Gebäudetechnik GmbH berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch die  Schölch Gebäudetechnik GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn die Schölch Gebäudetechnik GmbH  hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Vertragsgegenstandes durch die SLK GmbH liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Die Schölch Gebäudetechnik GmbH  ist nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des AG - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
2.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, hat der AG die Schölch Gebäudetechnik GmbH   unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage gem. §771 ZPO erhoben werden kann.

§ 7 Zahlungen
1. 1.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder gesonderten schriftlichen vertraglichen Abreden nichts anderes ergibt, ist der vereinbarte Kaufpreis / Werklohn ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der vereinbarte Kaufpreis / Werklohn ist spesenfrei auf das Konto der Schölch Gebäudetechnik GmbH  zu überweisen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder gesonderten schriftlichen vertraglichen Abreden nichts anderes ergibt, ist der vereinbarte Kaufpreis / Werklohn ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der vereinbarte Kaufpreis / Werklohn ist spesenfrei auf das Konto der Schölch Gebäudetechnik GmbH  zu überweisen.
2.
Eine Zahlung gilt erst dann erfolgt, wenn die Schölch Gebäudetechnik GmbH  über den Betrag verfügen kann. Bei Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst dann erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird und gutgeschrieben ist.
3.
Die Schölch Gebäudetechnik GmbH  ist berechtigt Abschlagszahlungen zu verlangen.

§ 8 Gerichtsstand / Erfüllungsort
Als Gerichtsstandort ist - soweit gesetzlich zulässig - Karlsruhe (Baden - Württemberg) vereinbart. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

§ 9 Salvatoresche Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.